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(1) Die drei Partneruniversitäten verpflichten sich zur gegenseitigen
Anerkennung ihrer Studienausweise. Ihre Inhaber sind berechtigt,
alle nicht zugangsbeschränkten Einrichtungen der Universitäten
gleichberechtigt zu nutzen.
(2) Für die Nutzung von Einrichtungen der Studentenwerke wird
eine analoge Regelung angestrebt.
(3) Die Möglichkeit der Ausgabe von Studienausweisen, die das
Partnerschaftsverhältnis der drei Universitäten erkennbar
werden lassen, soll geprüft werden.
(4) Über die Möglichkeit, Fahrpreisermäßigungen
für Fahrten von Studierenden zwischen den drei Universitäten
zu erwirken, sollen Verhandlungen mit den zuständigen Stellen
geführt werden.
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(1) Alle an einer der drei Universitäten immatrikulierten Studierenden
werden als Hörer zu den Lehrveranstaltungen der Partneruniversitäten
zugelassen, für die keine allge-meinen Zugangsbeschränkungen
bestehen.
(2) Das Recht auf Zulassung von Studierenden der Partneruniversitäten
zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder Studiengängen kann aus
Kapazitätsgründen, in Fällen ein-deutigen Mißbrauchs
oder anderweitiger gravierender Bedenken eingeschränkt werden.
Darüber befinden die jeweils zuständigen Fakultäten
oder Fachbereiche bzw. soweit dies landesrechtlich geboten ist,
der Akademische Senat der jeweiligen Universität auf Empfehlung
der zuständigen Fachbereiche bzw. Fakultäten.
(3) Alle an einer der drei Universitäten immatrikulierten Studierenden
sind zum Erwerb von Leistungsnachweisen (Seminarscheine, Testate
u.ä.) an den Partneruniversitäten ohne zusätzliche
Immatrikulation berechtigt.
(4) Die Universitäten führen eine Statistik über
die an den Partneruniversitäten immatrikulierten Studierenden,
die an ihren Lehrveranstaltungen teilnehmen.
3
(1) Studienleistungen, die an einer Partneruniversität erbracht
wurden, werden nach Maßgabe der jeweils geltenden Hochschul-Prüfungs-
und Studienordnungen anerkannt.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweils zuständige
Gremium (Prüfungsausschuß o.ä.) der betroffenen
Universität.
(3) Für Staatsexamen-Studiengänge wird eine analoge Regelung
angestrebt.
4
(1) Die drei Universitäten eröffnen die Möglichkeit
der Anerkennung von Neben-, Wahl- oder Zusatzfächern, die nur
an einer Partneruniversität studiert werden können.
(2) Die Einfügung entsprechender Regelungen in die Prüfungs-
und Studienordnungen wird ausdrücklich ermutigt.
5
(1) Die drei Partneruniversitäten fassen die Möglichkeit
der Einrichtung gemeinsamer Studiengänge ins Auge und ermutigen
diesbezügliche Initiativen.
6
(1) Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung soll auf den turnusmäßig
stattfindenden gemeinsamen Sitzungen der Rektorate der drei Partneruniversitäten
überprüft werden. Den Akademischen Senaten wird regelmäßig
darüber berichtet.
Diese Vereinbarung wurde vom Akademischen Senat der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg am 5. Juli 1995, vom Akademischen Senat der Friedrich-Schiller-Universität
Jena am 4. Juli 1995, vom Akademischen Senat der Universität
Leipzig am 11. Juni 1995 verabschiedet
| Prof .Dr .Dr. Berg |
Prof. Dr. G.Machnik |
Prof. Dr. C.Weiss |
| Rektor der |
Rektor der |
Rektor der |
| Martin-Luther-Universität |
Friedrich-Schiller-Universität |
Universität Leipzig |
| Halle-Wittenberg |
Jena |
|