Präambel
Eingedenk ihrer gemeinsamen Geschichte als klassische Universitäten
und im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Verantwortung für die
mitteldeutsche Wissenschaftsregion sowie mit Rücksicht auf
die guten Erfahrungen mit der Kooperationsvereinbarung vom 14.
April 1994 schließen die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg, die Friedrich-Schiller-Universität Jena
und die Universität Leipzig die folgende Vereinbarung:
§ 1 Ziele
(1) Die drei Universitäten erklären ihre Bereitschaft,
in allen Bereichen von Forschung, Lehre und Weiterbildung zusammenzuarbeiten
und so ihre Verantwortung im internationalen Hochschulraum –
insbesondere in Europa – auch gemeinsam wahrzunehmen. Bereits
bestehende Kooperationen zwischen den beteiligten Universitäten
sollen ausgebaut werden.
(2) Die drei Universitäten stimmen sich bei der Mitwirkung
in nationalen und internationalen wissenschaftlichen und hochschulpolitischen
Gremien ab.
(3) Die drei Universitäten informieren sich über die
mittel- und langfristigen Entwicklungsplanungen der jeweiligen
Universität hinsichtlich der in diesem Vertrag formulierten
Ziele. Dazu zählen insbesondere Abstimmungen in der Schwerpunktsetzung
und der darauf bezogenen Berufungsstrategie sowie zum Lehrangebot.
§ 2 Forschung
(1) Die drei Universitäten nutzen ihre komplementären
Forschungspotenziale und streben insbesondere die Einrichtung
gemeinsamer, kooperativer Forschungsverbünde an, an denen
entsprechend den standortspezifischen Gegebenheiten außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen, aber auch ausländische Partnerinstitutionen
einbezogen werden können.
(2) Es wird angestrebt, Gastwissenschaftlerprogramme und Angebote
zur strukturierten Doktorandenqualifizierung gemeinsam zu nutzen.
Die Einrichtung gemeinsamer Post-doc-Programme soll angestrebt
werden. Das setzt insbesondere einen regelmäßigen Informationsaustausch
der drei Prorektoren für Forschung und der mit Forschungsförderung
befassten Verwaltungseinrichtungen der drei Universitäten
voraus.
§ 3 Lehre
(1) Alle an einer der drei Universitäten immatrikulierten
Studierenden können ohne zusätzliche Immatrikulation
unter Beachtung der jeweiligen Kapazitäten Studienmodule
an den Partneruniversitäten absolvieren. Die Module werden
nach Feststellung der Gleichwertigkeit durch die immatrikulierende
Universität anerkannt. Näheres regeln die Prüfungsordnungen
und Modulbeschreibungen.
(2) Die drei Universitäten prüfen die Möglichkeit
der Einrichtung von Verbundstudiengängen. Besondere Beachtung
finden dabei die kleinen Fächer.
(3) Die Partner können bei Bedarf vereinbaren, dass Professoren
und akademische Mitarbeiter einen Teil ihrer Lehrverpflichtungen
an den Partneruniversitäten leisten können.
§ 4 Weiterbildung
Die Partneruniversitäten informieren sich über ihre
Weiterbildungsangebote. Sie streben gemeinsame Vorhaben im Bereich
der wissenschaftlichen Weiterbildung an. Sie arbeiten ferner im
Bereich der Fortbildung zusammen.
§ 5 Qualitätssicherung
(1) Die drei Universitäten erarbeiten ein gemeinsames Programm
zur Qualitätssicherung und zur Qualitätsförderung
in Lehre und Forschung.
(2) Sie informieren sich gegenseitig über die Einführung
und Gestaltung moderner Management-Methoden.
§ 6 Organisatorisches
(1) Es finden regelmäßige Treffen der drei Rektorate
abwechselnd in Halle, Jena und Leipzig statt. Die Prorektoren,
Kanzler und Mitglieder der Universitätsverwaltungen konsultieren
sich zusätzlich entsprechend der gemeinsamen Arbeitsschwerpunkte.
(2) In den gemeinsamen Treffen werden Arbeitsschwerpunkte vereinbart,
die aufgabenbezogen koordiniert werden sollen. Die Partner unterrichten
sich über Hochschulverträge und Zielvereinbarungen.
Aktivitäten im Rahmen dieses Vertrages sollen zum Nutzen
der drei Universitäten dort verankert werden.
(3) Die Umsetzung dieser Vereinbarung wird auf Treffen der drei
Rektorate regelmäßig überprüft. Den Akademischen
Senaten wird einmal im Jahr darüber berichtet. Die Öffentlichkeit
wird über grundsätzliche Vorhaben im Rahmen der Universitätspartnerschaft
unterrichtet.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Die Kooperationsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung
durch die Rektoren der drei Universitäten in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Vereinbarung vom 14. April 1994 außer Kraft.
(2) Die Vereinbarung gilt zunächst für eine Laufzeit
von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um weitere
fünf Jahre, sofern sie nicht im Einvernehmen zwischen allen
drei Universitäten aufgekündigt oder geändert wird.
Prof. Dr. Wulf Diepenbrock
Rektor der
Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg
Prof. Dr. Klaus Dicke
Rektor der
Friedrich-Schiller-Universität
Jena
Prof. Dr. Franz Häuser
Rektor der
Universität Leipzig
Halle (Saale), 10.05.2007